Einlieferungsbedingungen
1. Das Auktionshaus Rheine versteigert als Vermittler im Auftrage des Einlieferers.
2. Die Einlieferer von Versteigerungsobjekten erhalten den vollen Betrag, der nach dem 3. Zuschlag genannt wurde, abzüglich einer Versteigerungsgebühr von 25% inkl. gesetzl. MwSt. Der Versteigerer kann eine Bearbeitungsgebühr incl. Versicherung von 3,- Euro bis 50,- Euro Aufrufpreis, von 5,- Euro von 51,- – 100,- Euro, von 7,- Euro über 100,- Euro und von 15,- Euro über 1000,- Euro Aufrufpreis pro Los erheben. Sollte der Einlieferer die Ware vor der Versteigerung zurückziehen, so zahlt er an den Versteigerer eine Gebühr von 25% des vereinbarten Aufrufpreises. Dem Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass dem Versteigerer ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist. Sollte ein Objekt nicht versteigert oder im Nachverkauf veräußert worden sein, so entstehen dem Einlieferer keinerlei Kosten.
3. Der Einlieferer versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung kommenden Gegenstände ist oder dass er berechtigt ist, im eigenen Namen für den (die) verfügungsberechtigten Eigentümer zu handeln. Der Einlieferer erklärt, jederzeit auf Verlangen die zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes erforderlichen Beweise, sei es durch Vorlage der Erwerbsurkunden, sei es durch andere Beweismittel, erbringen zu können. Sollten sich vor der Auktion konkrete Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Einlieferers ergeben und dieser nicht in der Lage sein, diese Zweifel rechtzeitig vor der Auktion auszuräumen, ist der Versteigerer berechtigt, den Versteigerungsauftrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die bis dahin entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Einlieferers. Stellt sich nach einem erfolgten Zuschlag in der Auktion heraus, dass der Einlieferer nicht verfügungsberechtigt war, hat er dem Versteigerer alle entstandenen Schäden zu ersetzen, sofern er dies zu vertreten hat.
4. Der Einlieferer nimmt zur Kenntnis, dass die Versteigerung nach Maßgabe der Auktionsbedingungen stattfindet.
5. Der Einlieferer haftet für Angaben welche Echtheit, Ursprung und Alter der von ihm eingelieferten Sache betreffen. Der Versteigerer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht, es sei denn, ihm falle Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Der Einlieferer wird dem Auktionshaus Rheine wegen aller Ansprüche des Ersteigerers, die sich aus einer Haftung des Auktionshauses Rheine aufgrund der in Abs. 6 genannten Gewährleistungsverpflichtungen ergeben, schadlos halten, sofern die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht vom Auktionshaus Rheine zu vertreten sind.
Die Kosten für die Beauftragung eines Experten, der nicht im Lohn des Auktionshauses Rheine stehen, gehen zu Lasten des Einlieferers.
Der Versteigerer ist berechtigt, auf ein Gebot unter dem Mindestzuschlagpreis den Zuschlag zu erteilen. Der Versteigerer erstattet dem Einlieferer nicht die Differenz zwischen dem Zuschlagpreis und dem vereinbarten Mindestzuschlagpreis, soweit der Zuschlagpreis den Mindestzuschlagpreis nicht um 25% unterbietet. Sollte dies der Fall sein, kann der Einlieferer seinen Gegenstand innerhalb der Auktion zurückziehen.
Kommt aufgrund eines von dem Einlieferer zu hoch angesetzten Mindestzuschlagpreis kein Zuschlag zustande, kann der Einlieferer hieraus gegenüber dem Auktionshaus Rheine keine Rechte herleiten.
Wurde der Mindestzuschlagpreis aufgrund einer ausdrücklichen Empfehlung vom Auktionshaus Rheine zu hoch angesetzt und kommt deshalb kein Zuschlag zustande, haftet das Auktionshaus Rheine nur in den Fällen, in denen ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Werden von den zur Versteigerung kommenden Gegenständen Abbildungen im Katalog aufgenommen, trägt der Einlieferer, sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, die Klischeekosten sowie die durch die Aufnahme der Abbildung bedingten Druckkosten.
Soweit der Einlieferer zusätzliche Werbemaßnahmen wünscht, übernimmt er hierfür die Kosten.
10. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Verzollung gehen zu Lasten des Einlieferers.
Die Kommission steht dem Auktionshaus Rheine auch zu, wenn der Einlieferer eingelieferte Gegenstände selbst ersteigert oder ersteigern lässt.
Der Anspruch vom Auktionshaus Rheine auf die Kommission ist bei Eingehen der Zahlung durch den Ersteigerer fällig, in allen Fällen mit Übersendung der Rechnung.
Der Einlieferer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass auch ein freihändiger Verkauf seiner eingelieferten Objekte zum vereinbarten Limitpreis außerhalb der Auktionen zulässig ist. In diesem Fall steht dem Versteigerer die Vergütung von 25% incl. MwSt. zu.
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13. Wird der zu versteigernde Gegenstand in der Auktion nicht versteigert und ist nach der Benachrichtigung vom Einlieferer nicht fristgerecht abgeholt worden, ist der Versteigerer berechtigt, den Gegenstand in einer der nächsten Auktionen zum halben Schätzpreis zu versteigern.
Sollte der Gegenstand in der weiteren Auktion nicht versteigert werden, kommt der Gegenstand zu einem nochmals halbierten Schätzpreis zum Aufruf.
Sollte der Gegenstand in Auktionen innerhalb 12 Monaten nicht versteigert worden sein sowie in Nachverkäufen keinen Käufer gefunden haben, wird der Eigentümer schriftlich aufgefordert, den Gegenstand abzuholen, sollte dieser Aufforderung innerhalb von 14 Werktagen nicht Folge geleistet werden, geht der Gegenstand in das Eigentum des Auktionshauses über und wird karitativen Zwecken zugeführt.
- Ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannter erheblicher Mangel des Versteigerungsgegenstandes, insbesondere seine Unechtheit.
- Eine schwere und/oder andauernde Vertragsverletzung durch eine Partei, sofern diese es trotz Abmahnung und Fristsetzung unterlässt, die Verletzung innerhalb 14 Werktagen zu beseitigen.
Hat der Versteigerer die Kündigung aus wichtigem Grunde nicht zu vertreten, steht dem Versteigerer ein Anspruch auf eine Kommission von 25% auf den Reservepreis zu. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.
Für ein grob fahrlässiges Verhalten ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die Kardinalpflicht verletzt ist. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt auch für etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter des Versteigerers.
16. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Rheine. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Scheck- und Wechselklagen, ist Rheine. Die Beziehungen zwischen dem Auktionshaus Rheine und dem Einlieferer unterstehen ausschließlich dem deutschen Recht.
Marcel Unruhe
Auktionshaus Rheine