Einlieferungsbedingungen

 

Einlieferungsbedingungen


1. Das Auktionshaus Rheine versteigert als Vermittler im Auftrage des Einlieferers.


2. Die Einlieferer von Versteigerungsobjekten erhalten den vollen Betrag, der nach dem 3. Zuschlag genannt wurde, abzüglich einer Versteigerungsgebühr von 25% inkl. gesetzl. MwSt. Der Versteigerer kann eine Bearbeitungsgebühr incl. Versicherung von 3,- Euro bis 50,- Euro Aufrufpreis, von 5,- Euro von 51,- – 100,- Euro, von 7,- Euro über 100,- Euro und von 15,- Euro über 1000,- Euro Aufrufpreis pro Los erheben. Sollte der Einlieferer die Ware vor der Versteigerung zurückziehen, so zahlt er an den Versteigerer eine Gebühr von 25% des vereinbarten Aufrufpreises. Dem Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass dem Versteigerer ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist. Sollte ein Objekt nicht versteigert oder im Nachverkauf veräußert worden sein, so entstehen dem Einlieferer keinerlei Kosten.


3. Der Einlieferer versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung kommenden Gegenstände ist oder dass er berechtigt ist, im eigenen Namen für den (die) verfügungsberechtigten Eigentümer zu handeln. Der Einlieferer erklärt, jederzeit auf Verlangen die zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes erforderlichen Beweise, sei es durch Vorlage der Erwerbsurkunden, sei es durch andere Beweismittel, erbringen zu können. Sollten sich vor der Auktion konkrete Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Einlieferers ergeben und dieser nicht in der Lage sein, diese Zweifel rechtzeitig vor der Auktion auszuräumen, ist der Versteigerer berechtigt, den Versteigerungsauftrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die bis dahin entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Einlieferers. Stellt sich nach einem erfolgten Zuschlag in der Auktion heraus, dass der Einlieferer nicht verfügungsberechtigt war, hat er dem Versteigerer alle entstandenen Schäden zu ersetzen, sofern er dies zu vertreten hat.


4. Der Einlieferer nimmt zur Kenntnis, dass die Versteigerung nach Maßgabe der Auktionsbedingungen stattfindet.


5. Der Einlieferer haftet für Angaben welche Echtheit, Ursprung und Alter der von ihm eingelieferten Sache betreffen. Der Versteigerer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht, es sei denn, ihm falle Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.


6. Der Einlieferer nimmt zur Kenntnis, dass der Versteigerer dem Ersteigerer gegenüber Gewähr für die Mangelfreiheit der versteigerten Gegenstände gemäß den vorgenannten Geschäftsbedingungen leistet. Der Versteigerer ist berechtigt, den Kauf auch ohne die Vorlage weiterer Nachweise, deren Beibringung vom Ersteigerer nach den Gewährleistungsvorschriften verlangt werden kann, rückgängig zu machen, sofern der Ersteigerer innerhalb von einem Monat nach der Zahlung einen Gewährleistungsanspruch geltend macht und nach dem fachmännischen Urteil des Versteigerers die dafür vorgetragenen Begründungen den Anspruch als berechtigt erscheinen lassen.

Der Einlieferer wird dem Auktionshaus Rheine wegen aller Ansprüche des Ersteigerers, die sich aus einer Haftung des Auktionshauses Rheine aufgrund der in Abs. 6 genannten Gewährleistungsverpflichtungen ergeben, schadlos halten, sofern die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht vom Auktionshaus Rheine zu vertreten sind.


7. Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände werden durch das Auktionshaus Rheine geschätzt. Der Schätzwert wird im Katalog angegeben. Dem Einlieferer ist bekannt, dass die Schätzung von Kunstgegenständen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Das Auktionshaus Rheine kann deshalb für die Richtigkeit keine Gewähr übernehmen, es sei denn, dass dem Auktionshaus Rheine Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Kosten für die Beauftragung eines Experten, der nicht im Lohn des Auktionshauses Rheine stehen, gehen zu Lasten des Einlieferers.


8. Der Zuschlag in der Versteigerung erfolgt bestmöglich, soweit der Einlieferer mit dem Versteigerer einen Mindestzuschlagpreis schriftlich vereinbart hat.
Der Versteigerer ist berechtigt, auf ein Gebot unter dem Mindestzuschlagpreis den Zuschlag zu erteilen. Der Versteigerer erstattet dem Einlieferer nicht die Differenz zwischen dem Zuschlagpreis und dem vereinbarten Mindestzuschlagpreis, soweit der Zuschlagpreis den Mindestzuschlagpreis nicht um 25% unterbietet. Sollte dies der Fall sein, kann der Einlieferer seinen Gegenstand innerhalb der Auktion zurückziehen.
Kommt aufgrund eines von dem Einlieferer zu hoch angesetzten Mindestzuschlagpreis kein Zuschlag zustande, kann der Einlieferer hieraus gegenüber dem Auktionshaus Rheine keine Rechte herleiten.

Wurde der Mindestzuschlagpreis aufgrund einer ausdrücklichen Empfehlung vom Auktionshaus Rheine zu hoch angesetzt und kommt deshalb kein Zuschlag zustande, haftet das Auktionshaus Rheine nur in den Fällen, in denen ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


9. Restaurierung und Reparaturen werden vom Auktionshaus Rheine nur auf ausdrücklichen Wunsch des Einlieferers durchgeführt.
Werden von den zur Versteigerung kommenden Gegenständen Abbildungen im Katalog aufgenommen, trägt der Einlieferer, sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, die Klischeekosten sowie die durch die Aufnahme der Abbildung bedingten Druckkosten.

Soweit der Einlieferer zusätzliche Werbemaßnahmen wünscht, übernimmt er hierfür die Kosten.


10. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Verzollung gehen zu Lasten des Einlieferers.


11. Zur Abgeltung seiner Bemühungen erhält das Auktionshaus Rheine eine Kommission in Form eines Abgeldes von 21,01% plus der derzeit gültigen MwSt. aus den 19% gleich 25% incl. MwSt., welches auf den Zuschlagpreis erhoben wird, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Die Kommission steht dem Auktionshaus Rheine auch zu, wenn der Einlieferer eingelieferte Gegenstände selbst ersteigert oder ersteigern lässt.
Der Anspruch vom Auktionshaus Rheine auf die Kommission ist bei Eingehen der Zahlung durch den Ersteigerer fällig, in allen Fällen mit Übersendung der Rechnung.

Der Einlieferer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass auch ein freihändiger Verkauf seiner eingelieferten Objekte zum vereinbarten Limitpreis außerhalb der Auktionen zulässig ist. In diesem Fall steht dem Versteigerer die Vergütung von 25% incl. MwSt. zu.


12. Die Versteigerungsabrechnung erfolgt nach dem Ende des ca. vierwöchigen Nachverkaufs 30 Arbeitstage (Mo. - Fr.) nach der Versteigerung, vorbehaltlich erfolgter Bezahlung und Übernahme der ersteigerten Objekte durch den Ersteigerer.
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13. Wird der zu versteigernde Gegenstand in der Auktion nicht versteigert und ist nach der Benachrichtigung vom Einlieferer nicht fristgerecht abgeholt worden, ist der Versteigerer berechtigt, den Gegenstand in einer der nächsten Auktionen zum halben Schätzpreis zu versteigern.
Sollte der Gegenstand in der weiteren Auktion nicht versteigert werden, kommt der Gegenstand zu einem nochmals halbierten Schätzpreis zum Aufruf.

Sollte der Gegenstand in Auktionen innerhalb 12 Monaten nicht versteigert worden sein sowie in Nachverkäufen keinen Käufer gefunden haben, wird der Eigentümer schriftlich aufgefordert, den Gegenstand abzuholen, sollte dieser Aufforderung innerhalb von 14 Werktagen nicht Folge geleistet werden, geht der Gegenstand in das Eigentum des Auktionshauses über und wird karitativen Zwecken zugeführt.


14. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Auftrages aus wichtigem Grund bleibt für jede Partei unberührt. Neben den im Abs. 3 genannten Gründen gelten als wichtiger Grund auch:
- Ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannter erheblicher Mangel des Versteigerungsgegenstandes, insbesondere seine Unechtheit.
- Eine schwere und/oder andauernde Vertragsverletzung durch eine Partei, sofern diese es trotz Abmahnung und Fristsetzung unterlässt, die Verletzung innerhalb 14 Werktagen zu beseitigen.

Hat der Versteigerer die Kündigung aus wichtigem Grunde nicht zu vertreten, steht dem Versteigerer ein Anspruch auf eine Kommission von 25% auf den Reservepreis zu. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.


15. Soweit die vorstehenden Vertragsbedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist die Haftung des Versteigerers, gleich aus welchem, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Für leicht fahrlässiges Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, seiner Mitarbeiter, Angestellten, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haftet der Versteigerer nur, soweit eine Kardinalpflicht verletzt und der Schaden vorhersehbar gewesen ist.

Für ein grob fahrlässiges Verhalten ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die Kardinalpflicht verletzt ist. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt auch für etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter des Versteigerers.


16. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Rheine. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Scheck- und Wechselklagen, ist Rheine. Die Beziehungen zwischen dem Auktionshaus Rheine und dem Einlieferer unterstehen ausschließlich dem deutschen Recht.


Marcel Unruhe

Auktionshaus Rheine
 
 
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